Sachverständige NRW

Mit bestandener Abschlussprüfung vom 08.12.2022 verfüge ich über die behördliche Anerkennung  (LANUV NRW –  Landesamt für Natur, Umwelt und  Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen) nach § 2 und § 4 DVO Landeshundegesetz NRW 

Die vom LANUV anerkannten Sachverständigen und sachverständigen Stellen sind berechtigt, Verhaltensprüfungen zur Befreiung vom Anlein- und Maulkorbzwang für Hunde bestimmter Rassen und/oder Sachkundeprüfungen für Halter von großen Hunden oder Hunden bestimmter Rassen durchzuführen. Diese Prüfungen sind den Prüfungen eines amtlichen Tierarztes gleichwertig.

Die Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger bzw. sachverständige Stelle nach dem Landeshundegesetz NRW ist in der Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW geregelt

Anerkannte Sachverständige / Sachverständige Stelle zur:

DURCHFÜHRUNG UND ERTEILUNG VON SACHKUNDEBESCHEINIGUNGEN FÜR

  • Hunde bestimmter Rassen § 10 (3)
  • für große Hunde – die sogenannten 20/40-Hunde –  § 11 (3) LHundG NRW

Anerkannte Prüferin:

  • zur Durchführung von Wesenstests / Verhaltensprüfungen / VP zur  Maulkorb- und Leinenbefreiung für Hunde bestimmter Rassen (nach § 10 (2)  LHundG NRW

In diesem Zusammenhang biete ich auch die gründliche Vorbereitung auf den Wesenstest bei mir auf dem Hundeplatz an. Wenn Sachverständige selbst den  Wesenstest vorbereiten, dürfen sie diesen nicht selber abnehmen. Das würde dann ein Kollege aus der Region übernehmen.